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   VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97 EA   

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VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97 EA (https://dejure.org/1997,7690)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.1997 - VfGBbg 4/97 EA (https://dejure.org/1997,7690)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 EA (https://dejure.org/1997,7690)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 3 K 309/91
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Die Antragstellerin beantragt, den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Träger des Rettungsdienstes im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tätigkeit im Rettungsdienst (hier: qualifizierter Krankentransport) mit drei Rettungsmitteln bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG 3 K 309/91, VG Potsdam, zu dulden.

    In der Hauptsache, mit der Verfassungsbeschwerde, könnte die Antragstellerin nur erreichen, daß - bezogen auf die noch nicht entschiedene Angelegenheit 3 K 309/91 - dem Verwaltungsgericht Potsdam aufgegeben wird, dem Verfahren Fortgang zu geben bzw. - in bezug auf das fachgerichtliche Eilverfahren - die Beschlüsse aufgehoben werden und die Sache zurückverwiesen wird (vgl. § 50 Abs. 3 VerfGGBbg).

    Die Zweigstelle der Antragstellerin in Potsdam wurde bis Ende 1995 in einer Größenordnung von drei Wagen betrieben, während der in Berlin ansässige Teil des Unternehmens noch nach den Angaben in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Mai 1992 zum fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren (3 K 309/91) mit einem Volumen von insgesamt 34 Wagen betrieben wurde und damit im Verhältnis zu der von der Antragstellerin selbst so bezeichneten "unselbständigen Zweigstelle" in Potsdam jedenfalls den unternehmerischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmacht; unbeschadet dessen hat auch die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen, daß sie insgesamt ernstlich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre.

  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 14/96

    Ablehnung des Erlasses einer eA eines Landtagsabgeordneten, die Ausübung seiner

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Unbeschadet dessen hat das Gericht schon mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht über den Gegenstand der Hauptsache hinausgeht, wenn durch die angestrebte Regelung lediglich der Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache überbrückt werden soll (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, S. 5 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 3 vorgesehen; entsprechend auch Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 7 f. des Umdrucks).

    Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" "geboten" sein (vgl. zu alledem bereits Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - LVerfGE 1, 205, 206; vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; zuletzt Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 11 vorgesehen).

  • VerfG Brandenburg, 15.12.1994 - VfGBbg 14/94

    Beistand

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" "geboten" sein (vgl. zu alledem bereits Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - LVerfGE 1, 205, 206; vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; zuletzt Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 11 vorgesehen).

    Unabhängig hiervon ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts bei der hier vorzunehmenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Denkbar wäre dies allenfalls dann, wenn die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ernstlich auf dem Spiel stünde (vgl. entspr. etwa BVerfGE 14, 153; 35, 363, 365; 40, 179, 181).

    Demgemäß läßt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll, dafür allein wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. etwa BVerfGE 3, 34, 37; 6, 1, 6; 7, 175, 179; 14, 153; 36, 310, 314; 56, 396, 407).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Nicht völlig undenkbar ist zwar auch, daß das Verfassungsgericht im Hauptsacheverfahren selbst die Verpflichtung ausspricht, die gewünschte Duldung zu erteilen; ein solches "Durchentscheiden" in der Hauptsache, das freilich nur in seltenen Ausnahmefällen sachgerecht sein mag (vgl. dazu BVerfGE 35, 202, 244 f.; 79, 69, 79), kommt in dem diesem einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren indes mit Blick auf die Gesamtumstände aller Voraussicht nach nicht in Betracht (dazu im nachfolgenden unter II.3.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Nicht völlig undenkbar ist zwar auch, daß das Verfassungsgericht im Hauptsacheverfahren selbst die Verpflichtung ausspricht, die gewünschte Duldung zu erteilen; ein solches "Durchentscheiden" in der Hauptsache, das freilich nur in seltenen Ausnahmefällen sachgerecht sein mag (vgl. dazu BVerfGE 35, 202, 244 f.; 79, 69, 79), kommt in dem diesem einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren indes mit Blick auf die Gesamtumstände aller Voraussicht nach nicht in Betracht (dazu im nachfolgenden unter II.3.).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Demgemäß läßt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll, dafür allein wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. etwa BVerfGE 3, 34, 37; 6, 1, 6; 7, 175, 179; 14, 153; 36, 310, 314; 56, 396, 407).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    In sachlicher Hinsicht ist der Antrag mit dem formulierten Inhalt ebenfalls unzulässig, weil er über das in der Hauptsache zu Erreichende hinausgeht, soweit mit ihm einem Träger öffentlicher Gewalt - hier dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam - ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden soll (vgl. dazu BVerfGE 7, 99, 105 f.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der Antrag der Antragstellerin zeitlich und vor allem in sachlicher Hinsicht auf einen insoweit noch zulässigen Inhalt reduzieren läßt, muß das Gericht aus Anlaß des vorliegenden Falles abschließend nicht beantworten (vgl. zu einem Offenlassen von Zulässigkeitsfragen im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung BVerfGE 66, 26, 36).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
    Demgemäß läßt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll, dafür allein wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. etwa BVerfGE 3, 34, 37; 6, 1, 6; 7, 175, 179; 14, 153; 36, 310, 314; 56, 396, 407).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

  • VerfG Brandenburg, 22.12.1993 - VfGBbg 9/93

    Erlaß einer eA: Keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Vereinigung der

  • VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Eingliederung der

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 186/75

    Einstweilige Anordnung gegen den Vollzug der Kassenzulassung

  • VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95

    Beteiligtenfähigkeit; Partei

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvQ 2/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Einschränkung des Blindenprivilegs beim

  • BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72

    Folgenabwägung bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ruhestandsregelung für Richter

    Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" geboten sein (st. Rspr., Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dazu gehören finanzielle Einbußen, wie sie der Antragsteller hier unter anderem auch geltend macht, solange sie nicht existenzbedrohend sind, nicht (Beschluss vom 20. März 1997, a.a.O.).

    Eine restriktive Anwendung ist umso mehr geboten, wenn es, wie hier, um die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes geht, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist (Beschluss vom 20. März 1997, a.a.O).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Dies hat das Gericht bereits in dem Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung festgestellt (Beschluß v. 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 EA -, S. 11 des Umdrucks).
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